Die kurze Antwort: Das Konzert meldet der Veranstalter, nicht das Ensemble, und zwar bei der Verwertungsgesellschaft des Landes, in dem das Konzert stattfindet. Wer euch in seine Reihe einlädt, meldet bei seiner Gesellschaft. Ladet ihr selbst ein, mietet den Saal und führt die Kasse, seid ihr Veranstalter und meldet dort, wo ihr spielt. Die Pauschalverträge eures Verbands gelten dabei in der Regel nur im eigenen Land und nur, wenn ihr selbst Veranstalter seid. Dieser Artikel erklärt die Regel, zeigt die Fristen und Zuschläge in 16 Ländern und sagt, was bei gemeinfreien Programmen zu tun ist. Alle Angaben stammen von den Websites der Gesellschaften, Verbände und Kirchen, abgerufen am 8. September 2026, und sind verlinkt. Der Artikel ist keine Rechtsberatung; verbindlich sind die Tarife der Gesellschaften.
Die Grundregel: Veranstalter meldet, im Land des Konzerts
In Deutschland meldet der Veranstalter die Veranstaltung bei der GEMA an, nicht die Musikerinnen und Musiker (GEMA). Ein Chor, der selbst Konzerte gibt, meldet sie alle an, mit und ohne Eintritt (GEMA-Chorseite). Österreich sieht das gleich: Veranstalter ist, wer die Veranstaltung abhält und gegenüber Behörden und Öffentlichkeit als solcher auftritt; engagierte Musikgruppen müssen sich um die Anmeldung nicht kümmern (AKM). In der Schweiz holt die Lizenz, wer wirtschaftlich verantwortlich ist, also Verträge abschließt, Kosten trägt und Einnahmen vereinnahmt (SUISA).
Über die Grenze gilt das Territorialprinzip: Die Schwestergesellschaft im Land der Nutzung lizenziert nach ihren eigenen Tarifen und leitet die Tantiemen an die Heimatgesellschaft der Urheber weiter (SUISA). Ein Konzert im Ausland wird über den örtlichen Veranstalter bei der dortigen Gesellschaft lizenziert (SUISA-Blog); die GEMA sichert die Vergütung ihrer Mitglieder im Ausland über Gegenseitigkeitsverträge (GEMA). Ein deutscher Chor, der in Frankreich singt, landet also bei der SACEM, ein englischer Chor in Deutschland bei der GEMA. Eine eigene GEMA-Seite für Musiknutzer zum Konzert im Ausland gibt es nicht; die Regel folgt aus den genannten Quellen.
Die drei Konstellationen auf der Konzertreise
| Konstellation | Wer ist Veranstalter | Wer meldet | Was ihr liefert | Verbandsvertrag |
|---|---|---|---|---|
| Ihr singt in der Reihe einer Gemeinde, eines Kulturamts, eines Festivals oder Kurkonzerts | Der Gastgeber | Der Gastgeber bei der Gesellschaft seines Landes | Programm mit Komponist, Bearbeiter und Dauer, rechtzeitig vor dem Konzert | Gilt nicht: Bei der Veranstaltung eines anderen ist dieser Veranstalter, die Pauschalvereinbarung des Deutschen Chorverbands greift nicht (DCV, chor-heute) |
| Ihr ladet selbst ein: Saal gemietet oder Kirche überlassen, eigene Werbung, eigene Kasse oder Kollekte | Ihr | Ihr bei der Gesellschaft des Landes, in dem ihr spielt, vor dem Konzert | Anmeldung mit Ort, Datum, Fassungsvermögen, Eintritt; Programm danach | Nur im eigenen Land: Der Österreichische Blasmusikverband schließt Aufführungen im Ausland ausdrücklich aus (ÖBV), ebenso der niederländische KNMO-Vertrag (KNMO); der Deutsche Chorverband erwähnt Auslandsauftritte nicht |
| Gemeinsames Konzert oder Tauschkonzert mit einem Ensemble vor Ort | Wer einlädt und die Kasse führt, meist der Gastgeber | Der Gastgeber; bei geteilter Kasse schriftlich festlegen | Euer Programmteil mit allen Angaben | Der Vertrag des Gastgebers gilt, wenn er Veranstalter ist und sein Verband gemeinsame Konzerte nicht ausschließt |
Was in keiner Tabelle steht und trotzdem entscheidet: Haltet in der Absprache mit dem Gastgeber schriftlich fest, wer Veranstalter ist. Wer die Lizenz erwirbt und nicht widerspricht, gilt bei der GEMA als Veranstalter (GEMA-Hilfe).
16 Länder: Frist, Programm, Zuschlag
Die Tabelle nennt je Gesellschaft, wann vor dem Konzert angemeldet werden muss, wann das Programm nachzuliefern ist, was bei Nichtmeldung passiert und was für Amateurensembles und Kirchen gilt. "Nicht auffindbar" heißt: auf der offiziellen Seite nicht genannt. Beträge und Prozentsätze ändern sich; die verlinkte Quelle gilt.
| Land, Gesellschaft | Anmeldung vorher | Programm nachher | Bei Nichtmeldung | Amateure, Kirche, Benefiz | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Deutschland, GEMA | Vor der Veranstaltung, keine feste Frist; der Tarif E für ernste Musik gilt nur bei rechtzeitig erworbener Einwilligung | Setlist binnen 6 Wochen, sonst 10 % Aufschlag | Nachlässe entfallen; ohne Anmeldung Berechnung nach Höchsteintritt mal Höchstpersonenzahl | Tarif E: Benefiz 10 %, nicht bezuschusste Konzerte 15 % (Antrag 10 Tage vorher); U-Musik: 15 % für Chöre und Musikvereine; Gottesdienst-Mitgestaltung nach Tarif WR-G | Tarif E, Tarif U-K |
| Österreich, AKM | Mindestens 3 Tage vorher online, kurzfristig 24 Stunden | Abrechnung spätestens 4 Wochen danach; Programmmeldung über den Verband | Aufführung vor Erwerb der Bewilligung gilt als unbefugt: doppeltes Entgelt plus Erhebungskosten | Benefiz entgeltfrei, wenn der Erlös vollständig gemeinnützig ist und alle unentgeltlich mitwirken; liturgische Feiern frei | AKM-Tarif |
| Schweiz, SUISA | Frühzeitig, keine feste Frist | Angaben und vollständiges Programm binnen 10 Tagen, sonst CHF 100 | Verdoppelung bei Aufführung ohne Bewilligung oder wiederholter Nichtmeldung; bei fehlenden Angaben CHF 4.50 je Platz | Tarif B: Jahrespauschale für Vereine, nicht bei Eintritt über CHF 45; Kirchen (GT C) nur für Gratis-Konzerte mit eigenen Chören, Gastchöre und Eintritt laufen über GT K | GT K, GT C |
| Frankreich, SACEM | 15 Tage vorher bringt 20 % Nachlass | nicht auffindbar | nicht auffindbar | Éducation populaire 12,5 %, Gratisveranstaltung ohne Erwerbszweck 5 %; Kirche nicht auffindbar | associations.gouv.fr |
| Großbritannien, PRS for Music | nicht auffindbar; viele Säle halten die Lizenz selbst, vorher nachfragen | Setlist von Saal, Veranstalter oder Ensemble | nicht auffindbar | Tarif LC 6,5 % der Kasse, 50 % Nachlass für Amateurgruppen; rein gemeinfreies Programm ohne Lizenz | PRS, Making Music |
| Irland, IMRO | Vor der Aufführung, sonst unlizenzierter Satz | Programm binnen 30 Tagen nach Monatsende | 6 statt 3 % der Kasse; Amateur-Pauschale 201,16 statt 134,11 EUR je Konzert | Amateur-Pauschale je Konzert; Kirche nicht auffindbar | Tariff LC |
| Italien, SIAE | Vor dem Konzert, Frist nicht genannt; Antrag beim Ufficio SIAE oder Portal | Borderò (Programmzettel), Rückgabe durch den Veranstalter | Zusatzentgelte bei fehlender Abrechnung | Eigene Tarifblätter für Bande und Cori; Sondertarife für Vereine, kirchliche Träger, Gemeinden | SIAE |
| Spanien, SGAE | 30 Tage vorher oder vor Ticketverkauf | Programm und Besucherzahl nach dem Konzert | nicht auffindbar | 8,5 % der Kasse; Nachlässe für Repertoiremeldung, Verband, kleine Säle; Amateur und Kirche nicht auffindbar | SGAE |
| Niederlande, Buma/Stemra | Bis 1 Monat nach dem Konzert ohne Zuschlag | Setlist mit dem Antrag | 10 bis 20 % Verspätungszuschlag | Kollektivverträge KNMO (Blasmusik) und Koornetwerk (Chöre) nur für Auftritte in den Niederlanden | Buma/Stemra |
| Belgien, Sabam/Unisono | Spätestens 5 Tage vorher | Einnahmen binnen 15 Tagen, Spielliste binnen 15 Werktagen | Ohne Spielliste Annahme von über 90 % Repertoire plus 15 % Verwaltungskosten | Eigener Tarif für ernste Musik; Verbandsrabatte; Kirche nicht auffindbar | Unisono, Koor&Stem |
| Polen, ZAiKS | Lizenzvereinbarung vor dem Konzert, Frist nicht genannt | Werkliste (Druk W) | nicht auffindbar | Ernste Musik 10 % bei Dauervertrag, sonst 3 bis 15 % nach Repertoireanteil; bis 30 % Nachlass für gemeinnützige Kultureinrichtungen mit Amateurensembles | ZAiKS |
| Tschechien, OSA | Mindestens 5 Tage vorher | Playlist mit Antrag oder binnen 15 Tagen | Verspätet Satz mal 1,15 | Ernste Musik 8 % bis 80.000 CZK, degressiv; Kollektivvertrag der Chorunion für Mitgliedschöre | OSA |
| Dänemark, Koda | Lizenz vor dem Konzert | Meldung bis 10 Tage danach | nicht seitengenau auffindbar | Kor72-Rabatt nur, wenn der Chor selbst Veranstalter ist | Koda |
| Schweden, Stim | Mindestens 7 Kalendertage vorher, wenn verlangt | Binnen 14 Tagen nach Aufforderung | Zusatzgebühr | 2026: 4 % des Ticketpreises, Gratiskonzert 5,28 SEK je Besucher; Gottesdienste, Hochzeiten, Beerdigungen meldefrei | Stim |
| Norwegen, TONO | Lizenz vor dem Konzert | Binnen 14 Tagen Einnahmen, Publikum, Repertoire | nicht auffindbar | 10 % der Bruttoeinnahmen bis 23.317 NOK, mindestens 842 NOK; Kirchenkonzert mit Kollekte zum Mindestsatz | TONO |
| Finnland, Teosto | Lizenz einmalig, dann jedes Konzert melden | 3 % Nachlass bei Meldung binnen 14 Tagen | Verlust des Nachlasses | Kirchen-Jahreslizenz deckt Gastchöre und Konzerte mit Eintritt nicht; bei fremder Veranstaltung meldet der Chor nur die Werke | Teosto |
Was Verbandsverträge abdecken und was nicht
Der Deutsche Chorverband hat seit 1. Januar 2025 einen Pauschalvertrag für alle Mitgliedsverbände: Chorkonzerte mit und ohne Eintritt, gesellige Veranstaltungen, Weihnachtsmärkte, Freiluftkonzerte; die Meldung muss spätestens 21 Kalendertage nach der Veranstaltung im GEMA-Portal erfolgen, die Setlist binnen sechs Wochen (DCV). Bei Blasmusik gibt es keine bundeseinheitliche Pauschale, sondern 20 Prozent Nachlass plus 15 Prozent Kulturrabatt und Rahmenverträge je Landesverband (BDMV, BDB). Der VDKC gilt Konzerte seiner Mitgliedschöre pauschal ab, Meldung bleibt Pflicht (VDKC). Zu Auslandsauftritten sagt keiner dieser Verträge etwas; die österreichische ÖBV-Kopfquote und der niederländische KNMO-Vertrag schließen sie ausdrücklich aus. Für die Konzertreise heißt das: Im Gastland zahlt und meldet der dortige Veranstalter nach seinem Tarif, oder ihr, wenn ihr selbst einladet.
Kirchen: Der Pauschalvertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland deckt Gottesdienste, Kirchenkonzerte und Gemeindeveranstaltungen, nicht aber Konzerte mit Ticketverkauf durch Fremdveranstalter (EKiR). Die GEMA nennt als anmeldepflichtig: Konzerte von Fremdveranstaltern und Gastchören sowie Konzerte mit Eintritt (GEMA-Kirchenseite). Der katholische Pauschalvertrag für Veranstaltungen ist zum 1. Januar 2024 beendet, Gemeinden melden Konzerte seither einzeln; der Gottesdienst-Vertrag gilt weiter (GEMA). Ein Gastchor, der in einer Kirche ein Konzert mit Eintritt gibt, ist also nicht über den Kirchenvertrag abgedeckt; wer meldet, hängt davon ab, wer Veranstalter ist. Die Mitgestaltung eines Gottesdienstes ohne Eintritt läuft dagegen über die Gottesdienst-Pauschalen der Kirchen.
Gemeinfreie Programme: keine Vergütung, aber Nachweis
Sind alle Urheber seit mindestens 70 Jahren tot, entfällt die Anmeldung; Bearbeitungen sind aber erneut 70 Jahre geschützt (GEMA-Chorseite). In der Praxis verlangt die GEMA die Setlist mit vollständigen Urhebernamen zur Prüfung, auch bei gemeinfreier Musik (GEMA-Musikvereine), denn nach der GEMA-Vermutung muss der Nutzer nachweisen, dass nur nicht vertretene Werke aufgeführt wurden (GEMA). Der Tarif E gibt 25 Prozent Nachlass bei höchstens zwei geschützten Werken und 50 Prozent bei nur einem. Die SUISA verlangt bei gemeinfreiem Programm keine Vergütung, aber das vollständige Repertoire; Teosto will gemeinfreie Werke in der Meldung mit aufgelistet; in Großbritannien braucht ein rein gemeinfreies Programm keine PRS-Lizenz. Achtung bei Notenausgaben: Wissenschaftliche und Erstausgaben sind nach §§ 70 und 71 UrhG eigens geschützt, dafür ist die VG Musikedition zuständig (VDKC).
Sechs Punkte für die Absprache mit dem Gastgeber
- Veranstalter schriftlich festlegen. Ein Satz in der Gastspiel-Absprache: wer einlädt, wer die Kasse führt, wer bei der Verwertungsgesellschaft meldet.
- Programm komplett liefern. Titel, Komponist, Bearbeiter, Dauer, in der Regel spätestens mit der letzten Bestätigung sechs bis acht Wochen vorher; die Gesellschaften verlangen es nach dem Konzert binnen 10 Tagen (Schweiz), 15 Werktagen (Belgien) oder 6 Wochen (Deutschland).
- Frist des Landes kennen. Spanien 30 Tage vorher, Frankreich 15 Tage für den Nachlass, Belgien und Tschechien 5 Tage, Österreich 3 Tage, Schweden 7 Tage auf Verlangen.
- Eintritt, Kollekte, Kostenbeteiligung notieren. Die meisten Tarife rechnen nach Kasse oder Fassungsvermögen; die Kollekte im Kirchenkonzert zählt in Norwegen zum Mindestsatz, in Deutschland entscheidet der Veranstalterstatus.
- Verbandsvertrag prüfen. Gilt er im Ausland (meist nein), gilt er bei Fremdveranstaltern (nein), gilt er für gemeinsame Konzerte (nachfragen).
- Nicht auf den Zuschlag warten. Ohne Anmeldung zahlt ihr in Österreich das Doppelte, in der Schweiz das Doppelte oder CHF 4.50 je Platz, in Irland den doppelten Satz, in Deutschland entfallen die Nachlässe und die Setlist kostet 10 Prozent mehr.
Häufige Fragen
Wir singen im Gottesdienst einer Gemeinde im Ausland. Müssen wir etwas melden?
In der Regel nicht ihr: Die Gemeinde ist Veranstalter, und Gottesdienste sind in vielen Ländern pauschal geregelt oder meldefrei (Deutschland Tarif WR-G, Österreich liturgische Feiern frei, Schweden meldefrei). Liefert der Gemeinde trotzdem euer Programm mit Komponisten, damit sie ihre Meldung machen kann.
Unser Verband hat einen Pauschalvertrag mit der GEMA. Gilt der auf der Konzertreise in Italien?
Nach den veröffentlichten Verträgen nicht: Sie regeln die Vergütung an die GEMA für Veranstaltungen, die ihr in Deutschland selbst veranstaltet. In Italien lizenziert die SIAE nach ihren Tarifen, gemeldet durch den italienischen Veranstalter oder durch euch, wenn ihr selbst einladet. Fragt im Zweifel euren Verband, ob er eine Auslandsregel kennt; in den Verbandsquellen ist keine genannt.
Wir spielen nur Bach und Mozart. Müssen wir trotzdem melden?
Vergütung fällt bei rein gemeinfreiem Programm nicht an. Die Gesellschaften wollen aber sehen, dass es so ist: In Deutschland die Setlist mit Urhebernamen, in der Schweiz und Finnland das vollständige Repertoire. Bearbeitungen und geschützte Notenausgaben sind die typischen Fallen.
Der Gastgeber sagt, er kümmert sich um alles. Reicht das?
Wenn er Veranstalter ist, ja. Lasst euch das schriftlich bestätigen und liefert euer Programm rechtzeitig. Bekommt ihr trotzdem eine Rechnung, könnt ihr bei der GEMA über das Portal reklamieren und den Veranstalter benennen.
Auftrittsorte anfragen
Bei jedem Vorschlag von concertbase steht dabei, wer am Ort als Veranstalter auftritt und nach welchem Modell (Kollekte, Kostenbeteiligung, Miete) gerechnet wird. Beschreibt Route, Besetzung und Zeitraum, wir schlagen passende Orte vor, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen: Konzertreise planen.
Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, abgerufen am 8. September 2026 auf den verlinkten Seiten der Gesellschaften, Verbände und Kirchen. Tarife und Fristen ändern sich; verbindlich ist die jeweils aktuelle Fassung beim Herausgeber.